Vertragspartner im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Kluck Elektronik, Zugspitzstr. 1 , 86517 Wehringen und der Kunde.
Die jeweiligen aktuellen Vertretungsberechtigten der Kluck Elektronik können dem Impressum entnommen werden.
Die nachfolgenden AGB gelten für den Kauf aller Produkte, die von der Kluck Elektronik angeboten werden, ausgenommen hiervon sind Internetdienstleistungen für die die AGB Internetservices gelten.
Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Kluck Elektronik.
Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung oder Regelung kommt der Vertrag durch die elektronische Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware zustande.
Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde.
Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von Kluck Elektronik nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die Kluck Elektronik berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
In letzterem Fall wird die Kluck Elektronik den Kunden über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden etwa bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
Soweit Kluck Elektronik, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät, gilt für die Haftungsbegrenzung die Regelung von Punkt 6. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.
Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich mitzuteilen.
Nach Wahl des Kunden ist Kluck Elektronik zunächst zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; daneben hat der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz im Rahmen von Punkt 6.
Die Haftung der Kluck Elektronik nach den gesetzlichen Bestimmungen ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine zurechenbare Pflichtverletzung der Kluck Elektronik auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Soweit die zurechenbare Pflichtverletzung auf einfache Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung der Kluck Elektronik auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt.
Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers haftet die Kluck Elektronik nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Kluck Elektronik.
Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware weder weiterveräußern noch über die Ware verfügen; insbesondere darf der Kunde Dritten vertraglich keine Nutzung an der Ware einräumen.
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung trägt die Kluck Elektronik, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Es wird ausdrücklich auf das Recht des Kunden hingewiesen, die Ware durch Rücksendung zurückzugeben und auf die separate Belehrung über das Rückgaberecht verwiesen.
Die Rückgabefolgen richten sich nach der in diesem Punkt genannten separaten Belehrung.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er - im Hinblick auf die Regelung der Rückgabefolgen - keine Handlungen an dem Produkt vornehmen darf, die nur vom Hersteller oder von autorisierten Personen vorgenommen werden dürfen.
Hierzu gehört insbesondere das Aufbrechen bzw. das Entfernen von Siegeln oder der Seriennummer bzw. die Umgehung vergleichbarer Sicherungen, die an den Waren, Produkten oder Geräten angebracht sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer wirksamen Rückgabe die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogener Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben sind.
Bei Verschlechterung oder Untergang der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung oder der Untergang der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist.
Der Kunde kann die Wertersatzpflicht im Übrigen vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt vollständiger Innenverpackung zurückzusenden.
Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Kluck Elektronik gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der UN über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on the international sale of goods) ist, soweit zulässig, ausgeschlossen.
Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist Wehringen.
Gegenüber vollkaufmännischen Kunden gilt der Sitz der Kluck Elektronik als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, ebenso gilt dies gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Kluck Elektronik ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
Der Kunde ist verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr in Fach- und Vertragsangelegenheiten an unten genannte Stellen zu wenden, sofern nicht für fachliche Fragen im Vertrag eine andere, bzw. zusätzliche Ansprechstelle benannt wurde:
Kluck Elektronik, Zugspitzstraße 1, 86517 Wehringen, Deutschland
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine den Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.
Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.